§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.  Der Verein führt den Namen 
Verband freier unabhängiger Kindertagesstätten Stuttgart e.V.
(nachfolgend „Verein“ genannt).
2.  Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. 
3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
 
§ 2   Zweck und Aufgabe 
1.  Der Verein ist der Zusammenschluss der freien Träger von Kindertagesstätten in Stuttgart. 
2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
3.  Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
4.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • die Förderung der freien Träger von Kindertagesstätten in Stuttgart als auch die Schaffung und Unterhaltung einer Interessenvertretung der freien Träger; insbesondere die gemeinsame Vertretung gegenüber der Stadt Stuttgart;
  • die Förderung von Erziehungskompetenz und innovativer Pädagogik im Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften von Kindertageseinrichtungen und deren Trägern.
 
5.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.  Die genannten Aufgaben müssen weder gleichzeitig noch in gleichem Umfang verwirklicht werden. 
7.  Der Verein ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben und Maßnahmen vorzunehmen, die mit dem Zweck des Vereins zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. 
8.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
9.  Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und wirtschaftlich ungebunden. 
10. Der Verein ist berechtigt, Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zu beschaffen und entsprechend zu verwenden. Der Verein kann seinen Zweck auch dadurch erfüllen, dass er seien Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet (§ 58 Nr. 2 AO).
 
§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft
1.  Mitglieder können alle freien und privaten Träger von Kindertagesstätten werden, die Kindertagesstätten in Stuttgart betreiben.
2.  Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. 
3.  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Wird der Antrag abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang beim Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde einlegen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Antrag auf Aufnahme mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. 
4.  Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Beitrags rechtswirksam. 
 
§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a.  durch Austritt, der nur schriftlich zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; 
b.  durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds oder durch Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse; 
c.  durch die  Auflösung eines Mitglieds;
d.  sofern ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist;
e.  sofern das Mitglied durch begründeten, nach freiem Ermessen zu fassenden Beschluss des Vorstands ausgeschlossen wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss die Mitgliederversammlung anzurufen, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen den Beschluss des Vorstands aufheben oder abändern kann. Das Mitglied, über dessen Ausschluss Beschluss zu fassen ist, hat hierbei kein Stimmrecht.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das Mitglied aus allen seinen Vereinsämtern aus. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
 
§ 5   Mitgliedsbeiträge
1.  Von den Mitgliedern werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben.
2.  Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist abhängig von der Anzahl der durch den Träger angebotenen Plätze in Stuttgart zum Stichtag 01.05. eines jeden Geschäftsjahres. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein die Platzzahlen bis zum 15.05. eines jeden Geschäftsjahres ordnungsgemäß mitzuteilen. Der Vorstand ist berechtigt, die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages im Einzelfall zu reduzieren oder die Zahlungsweise der Beiträge zu modifizieren. 
3.  Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Mitgliedsbeiträge rückwirkend zum 1. Januar eines jeden Jahres, in dem der Beschluss gefasst wird, neu festzusetzen.
4.  Der Jahresmitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01.06. eines Geschäftsjahres, bei unterjährigem Eintritt sofort zur Zahlung fällig. 
 
§ 6   Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.  der Vorstand;
b.  die Mitgliederversammlung.
 
§ 7   Vorstand
1.  Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei bis drei Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 
2.  Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. 
3.  Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wählbar sind nur Personen, die von einem Mitglied als Vertreter benannt worden sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Wenn aus dringenden Gründen nicht so lange gewartet werden kann, muss zur Nachwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Ein dringender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand weniger als zwei Mitglieder hat. Die Laufzeit der Amtsperiode des nachgewählten Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ende der Laufzeit des ersetzten ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstands. 
4.  Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung. Die ihnen entstandenen nachgewiesenen Auslagen werden jedoch erstattet. 
5.  Der Vorsitzende des Vorstands ruft bei Bedarf eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzungen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 
6.  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist berechtigt, Geschäfte der laufenden Verwaltung auf Dritte zu übertragen.
 
§ 8   Mitgliederversammlung
1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. An der Mitgliederversammlung nehmen die Mitglieder des Vereins teil. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans für das laufende Geschäftsjahr;
b.  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr;
c.  Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr;
d.  Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
e.  Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
f.  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 
g.  Wahl der Kassenprüfer;
h.  Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins, 
i.  Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und den Ausschluss eines Mitglieds.
2.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzten vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen Kontaktdaten gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
3.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten § 8 Abs. 2, § 9 entsprechend. 
 
§ 9   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
2.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied entsendet eine namentlich genannte Person als Vertreter zu den Mitgliederversammlungen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied in Textform (z.B. E-Mail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. 
3.  Soweit die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorsehen, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen, die aufgrund einer Verfügung des Registergerichts oder der Finanzverwaltung erforderlich werden; über diese kann der Vorstand allein und ohne Zustimmung der Mitglieder beschließen. 
4.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
5.  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden oder vertretenen Mitglieder dies beantragt.
6.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die einzelnen Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Den Mitgliedern wird das Protokoll im Anschluss an die Mitgliederversammlung per E-Mail zugesandt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Protokolls kein Einspruch in Schrift- oder Textform, so gilt das jeweilige Protokoll als genehmigt.
 
§ 10   Kassenprüfer
1.  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2.  Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, die Kasse zu prüfen. Die Kasse muss mindestens einmal im Geschäftsjahr geprüft werden. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung Bericht zu erstatten. Bei nicht zu beanstandender Kassenführung stellen die Kassenprüfer Antrag auf Entlastung des Vorstands. 
 
§ 11   Auflösung des Vereins
1.  Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, ist der Vorsitzende des Vorstands alleinvertretungsberechtigter Liquidator. 
2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.